Solar und Steuern
Zunächst sei erwähnt das dies keinen Steuerberater ersetzen kann oder soll.
Es soll einen groben Einblick geben in das Thema der Steuern im Zusammenhang mit Solarenergie.
Um die Umsatzsteuer bzw. die Vorsteuer zu 100% zurück zu erhalten beachten Sie § 15 (1) UstG. Es gilt das Jahr der Anschaffung - das Anschaffungsjahr.
Bei den Folgejahren ist die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung von 2 Jahren bzw. § 18 (2) UstG und die UST-Jahreserklärung vom 1- 5 Jahr relevant. [Innerhalb der 5 Jahre werden ca. 20 % der erhaltenen Vorsteuer an das Finanzamt zurückbezahlt - als Besteuerung des Eigenverbrauches. Zu Änderung und Details befragen Sie bitte ihren Steuerberater.
Nach Ablauf des 5. vollen Kalenderjahres kann man mit dem Wechsel zum Kleinunternehmer und dem Austritt aus der Umsatzsteuer sich beim Finanzamt aussteuern lassen. (§ 19 Abs. 2 Ustg i.V § 15 a UStG) Steuerlich sind Sie dann ganz im Eigenbedarf und in der Versorgung mit Eigenstrom. Die Einzigen möglichen Kosten sind dann bei technischen Störungen die Instandsetzung der Solaranlage (was sehr selten vorkommt bei hochwertigen Solarmodulen und anständiger Verkabelung).
Einkommenssteuer bei Anlagen bis 10 KWp - es gibt das Wahlrecht um die Formlose Befreiung beim Finanzamt als sogenannte Liebhaber für "Nicht-Gewerbliche-Zwecke" zu erwirken. Trotzdem erhalten Sie die Vorsteuer wie zu vor erwähnt zurück. Ansatz des ausgewiesenen Dienstleistungsanteiles § 35a ESTg, 20 % ergibt einen Steuererstattung von maximal 1200 €uro.
Bei Anlage über 10 KWp gibt es eine Muss-Bestimmung mit Abgabe der Gewinnermittlung (solange die Anlage auf dem Dach ist und Vornahme verschiedener Abschreibungen erfolgt ist. Die Anlage gilt ab dieser Größe als "gewerblich". [§15 (2) EstG. i.v. m § 4 (3) EstG.]
Der Betrieb einer Photovotaikanlage ist ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG (Totalüberschussprognose, Gewinnerzielungsabsicht: prüft der Steuerberater), jedoch ohne Verpflichtung einer Gewerbeanmeldung. Ihre bisher bekannte jährliche Einkommensteuererklärung muss nun um Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergänzt werden.
Werden Einkünfte aus dem Betrieb von PV-Anlagen, für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt bis zu 10 kWp einkommensteuerfrei gestellt, geschieht dies auf Antrag beim zuständigen Finanzamt.
Mit Ausübung des Wahlrechtes verzichten Sie allerdings auf mögliche Einkommensteuervorteile, haben jedochim Gegenzug keine Verpflichtung zur lebenslangen Abgaben von Gewinnermittlungen für die PV-Anlage...
Für Details kontaktieren Sie bitte ihren Anwalt und/oder Steuerberater.
Beachten Sie das Sie ihre Anlage vor der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister anmelden (lassen).
Energetische Maßnahmen:
Voraussetzung ist eigengenutztes Wohneigentum, Gebäude muss bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre sein...
Dazu gehören:
Wärmedämmung von Wänden, Dachfläche, Decken
Erneuerung von Fenstern und Außentüren
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Erneuerung der Heizungsanlage
Einbau digitaler Systeme zur energetischen Verbrauchoptimierung
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind.
Für Details kontaktieren Sie bitte ihren Anwalt und/oder Steuerberater.